Wohnbaugebiete
Das 2. Bewerbungsverfahren im Baugebiet Hanfteichweg ab sofort möglich!
Während sich die Erschließung im neuen Baugebiet „Hanfteichweg“ noch etwas verzögert und voraussichtlich im Spätherbst fertiggestellt sein wird, können sich dennoch ab sofort Bauinteressierte bis zum 10.10.2024 um ein Baugrundstück bewerben. Die Bewerbungen können ausschließlich über das Internetportal „Baupilot“ entgegengenommen werden.
Die Vergabe der Baugrundstücke erfolgt über ein Punktesystem, das über die Platzierung entscheidet. Punkte gibt es für Ortsansässigkeit, Arbeitsstätte in Saerbeck, Familienstand und Kinderzahl, Pflege von Angehörigen, Ehrenamt etc. Wer bereits Eigentümer einer Immobilie oder eines Baugrundstückes ist, ist von der Vergabe ausgeschlossen. Die Grundstücke werden ausschließlich zur Eigennutzung vergeben und müssen innerhalb von zwei Jahren bebaut werden.
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist (10.10.2024) werden die Bewerbungen über das Baupilot - Portal mithilfe der Vergabekriterien bepunktet und eine Vergaberangliste erstellt. Die in Frage kommenden Bewerber werden über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt und aufgefordert ihr Wunschgrundstück mitzuteilen.
Nach derzeitiger Planung geht die Gemeinde davon aus, dass die Bewerber dieses zweiten Bewerbungsverfahrens voraussichtlich im Frühjahr 2025 mit ihren Bauvorhaben beginnen können.
Vergabe von Wohnbaugrundstücken
Der Rat der Gemeinde Saerbeck hat am 01. Juli 2021 die Vergaberichtlinien für gemeindliche Wohnbaugrundstücke neu beschlossen.
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zu den Regelungen und die Antworten dazu. Diese Zusammenstellung soll der allgemeinen Orientierung dienen und schnell gezielte Informationen liefern. Maßgeblich sind die Regelungen der Vergaberichtlinien.
Ich möchte mich um ein Baugrundstück in Saerbeck bewerben. Wo finde ich Informationen?
In den „Vergaberichtlinien für die Vergabe gemeindlicher Wohnbaugrundstücke“. Dort ist auf vier Seiten das Verfahren geregelt. Seit dem 02.07.2021 sind neue Bewerbungen nur noch für die Liste 2 möglich. Bewerbungen können nur für konkrete Baugebiete innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgegeben werden. Wann das ist, entscheidet sich nach dem Fortschritt der jeweiligen Planverfahren (Vermarktungsreife). Die Gemeinde Saerbeck kündigt Bewerbungszeiträume rechtzeitig auf ihrer Homepage und in der lokalen Presse an.
In den Vergaberichtlinien ermöglichen die Ausschlusskriterien und die Vergabekriterien (Punktesystem) auch außerhalb von Bewerbungszeiträumen eine individuelle Abschätzung.
Was ist der Unterschied zwischen Liste I und II?
Bis zum 01.07.2021 führte die Gemeinde Saerbeck eine Interessentenliste (Liste I) für die Vermarktung von Baugrundstücken. Hier konnten sich Bauwillige dauerhaft eintragen lassen und wurden nach zeitlichem Eingang in unterschiedliche Prioritäten eingeordnet.
Bewerbungen für die Liste II sind nicht mehr dauerhaft, sondern nur noch innerhalb eines befristeten Zeitraum und für ein bestimmtes Baugebiet möglich.
Warum gibt es unterschiedliche Listen?
Im Zuge der Vergabe von Baugrundstücken in der Vergangenheit und mit Blick auf die hohe Zahl der aktuell eingegangenen Bewerbungen hat sich gezeigt, dass Bewerber, die nicht unter die Vorgaben der Priorität 1 fallen, keine Möglichkeit des Grunderwerbs in den Neubaugebieten haben.
Insofern hat der Rat der Gemeinde aus Gründen der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit beschlossen, diese Praxis nicht mehr fortzuführen. Dieser Beschluss hat zur Folge, dass für jedes zukünftig neu ausgewiesene Baugebiet die Bewerberliste jeweils neu auf der Basis aktuell einzureichender Bewerbungen eröffnet wird.
Ich habe ein Baugrundstück über die Liste I angeboten bekommen: Was passiert, wenn ich dieses Grundstück ablehne?
Nimmt ein Bewerber der Liste I keines der Grundstücksangebote an, entfällt sein Platz auf Liste I für die Baugebiete „Hanfteichweg“ und „Alter Reiterhof“. Eine Bewerbung über die Liste II bleibt möglich.
Ab welchem Zeitpunkt kann ich mich für die Liste II bewerben?
Den Bewerbungszeitpunkt für aktuelle Baugebiete kann man der Homepage der Gemeinde Saerbeck oder der lokalen Presse entnehmen. Ebenso können dort die Kosten für ein Baugrundstück abgerufen werden.
Wer kann sich für ein Baugrundstück in Saerbeck bewerben?
Bewerben können sich Personen, die bis zum Ende des Bewerbungszeitraums die Volljährigkeit erreicht haben. Gemeinsame Bewerbungen mit Ehe- oder Lebenspartnern sind möglich. Jede einzelne Person kann nur eine Bewerbung einreichen. Das gleiche gilt für Haushalte (Ehepartner, Kinder im Haushalt etc.).
Wie kann ich mich um ein Baugrundstück bewerben?
Das geht nur innerhalb bestimmter Bewerbungszeiträume. Sie werden für konkrete Baugebiete festgelegt, entsprechend dem Fortschritt der Planverfahren (Vermarktungsreife). Die Gemeinde Saerbeck kündigt Bewerbungszeiträume rechtzeitig auf ihrer Homepage und in der lokalen Presse an. Bewerbungen sind dann möglich. Zu gegebener Zeit gibt es einen Bewerbungsbogen auf der Homepage, der ausgedruckt oder per E-Mail bis zum Ende des Bewerbungszeitraums (Stichtag) im Rathaus eingegangen sein muss.
Ich habe bereits einen ausgefüllten Bewerbungsbogen an die Gemeinde geschickt. Was muss ich jetzt tun?
Für die nächsten beiden Baugebiete „Hanfteichweg“ und „Alter Reiterhof“ werden 70 Prozent der Baugrundstücke gemäß den bisherigen Richtlinien vergeben. Bewerbungen waren bis zum 01.07.2021 möglich. Wer sich bis dahin beworben hat, steht auf der so genannten Liste I. Sie ist mittlerweile geschlossen; Bewerbungen hierfür sind nicht mehr möglich. Die Bewerbungen in Liste 1 bleiben gültig und werden entsprechend den bisherigen Richtlinien berücksichtigt. Da sich durch immer wieder vorkommende Absagen für ein Baugrundstück die Platzierungen in Liste I verschieben können, werden Auskünfte über derzeitige Listenplätze nicht erteilt.
Interessenten an Baugrundstücken können sich demnächst zusätzlich nach den Regelungen der neuen Vergaberichtlinien bewerben. Dafür wird eine so genannte Liste II aufgestellt. In den Baugebieten „Hanfteichweg“ und „Alter Reiterhof“ werden 30 Prozent der Baugrundstücke gemäß den neuen Richtlinien vergeben. Bewerbungen für diese Liste II sind in Zukunft jeweils für ein bestimmtes Baugebiet möglich. Der Start des Bewerbungszeitraums hängt von der Entwicklung der Planverfahren ab und wird für jedes zukünftige Baugebiet auf der Homepage der Gemeinde Saerbeck bekanntgemacht. Bewerbungen sollen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten angenommen werden. Auf den Zeitpunkt der Bewerbung innerhalb dieses Zeitraums kommt es nicht an.
Wer als Interessent bereits auf Liste I steht, kann sich zusätzlich gemäß der neuen Vergaberichtlinien für die Liste II bewerben, sobald diese eröffnet wird.
Wenn ich bereits einen Bewerbungsbogen an die Gemeinde geschickt habe, komme ich automatisch auf die Liste II?
Nein. Für die Liste II werden Bewerbungen nur für bestimmte, jeweils aktuelle Baugebiete angenommen, innerhalb eines bestimmten Zeitraums, der sich nach der Entwicklung der Planverfahren richtet. Dieser Zeitpunkt wird auf der Homepage der Gemeinde Saerbeck für jedes einzelne zukünftige Baugebiet angekündigt.
Wie muss ich der Gemeinde meine Angaben für die Erfüllung der Kriterien mitteilen? Welche Nachweise muss ich für die Erfüllung der Kriterien der Gemeinde vorlegen?
Interessenten für Baugrundstücke finden rechtzeitig vor Beginn eines jeweiligen Bewerbungszeitraums auf der Homepage der Gemeinde einen Bewerbungsbogen. Dort stehen Details zu Art und Umfang von Nachweisen. Wichtig ist, dass alle geforderten Angaben und Nachweise bis zum Ende des Bewerbungszeitraums im Rathaus vorliegen müssen (Stichtagsregelung). Ein Nachreichen ist nicht möglich. Unvollständige Bewerbungen können Nachteile für die Interessenten verursachen.
Ich möchte ein Grundstück gemeinsam mit meinem Ehepartner/ Lebenspartner erwerben: Müssen wir die Angaben gemeinsam machen?
Ja. Gemeinsame Bewerbungen sind für Ehepaare und Lebenspartner möglich. In der Bewerbung müssen alle Personen aufgeführt werden, die gemeinsam ein Grundstück erwerben wollen. Änderungen oder Übertragungen an andere Personen sind nach dem Ende des Bewerbungszeitraums nicht mehr möglich. Ehe- oder Lebenspartner können nur eine Bewerbung abgeben. Die Ausschlusskriterien für Liste II gelten bei gemeinschaftlichen Bewerbungen für jede beteiligte Person.
Ich bin ehrenamtlich aktiv. Wie wird das berücksichtigt? Wie muss ich das nachweisen?
Für die Vergabe von Wohnbaugrundstücken durch die Kommune wird ein Punktesystem angewendet. Dieses Punktesystem ist in den Vergaberichtlinien festgelegt. Ehrenamtliche Tätigkeit wird mit bis zu 10 Punkten berücksichtigt. Sie muss in einer Gruppierung mit Sitz in Saerbeck stattfinden und seit mehr als drei Jahren mit mindestens 100 Stunden pro Jahr geleistet werden. Als Nachweis gilt eine Bestätigung der Gruppierung/ des Vereins o.ä..
Wann ist mit dem Start des Vergabeverfahrens zu rechnen?
Der Start des Vergabeverfahrens richtet sich nach dem Fortschritt der jeweiligen Planverfahren. Er wird für jedes einzelne Baugebiet rechtzeitig auf der Homepage der Gemeinde und in der lokalen Presse angekündigt. Der Bewerbungszeitraum beträgt dann mindestens drei Monate. Für die aktuell in Planung befindlichen Baugebiete „Hanfteichweg“ und „Alter Reiterhof“ steht der Start des Vergabeverfahrens noch nicht fest. Auch steht noch nicht fest, welches Baugebiet zuerst vergabereif wird.
Muss ich eine Finanzierungsbestätigung der Bank vorlegen?
Für die Bewerbung um ein Baugrundstück über die Liste II muss noch keine Finanzierungszusage eines Geldinstituts vorgelegt werden. Nach Auswertung von Liste I und Liste II gemäß der jeweils geltenden Vergaberichtlinien bietet die Gemeinde Saerbeck erfolgreichen Bewerbern in einem gestaffelten Verfahren die freien Grundstücke an. Die Bewerber in der jeweiligen Gruppe können bis zu drei Wunschgrundstücke benennen. Zu diesem Zeitpunkt muss auf Anforderung der Gemeinde der Saerbeck die Finanzierungsbestätigung vorgelegt werden.
Welcher Zeitpunkt ist entscheidend für die Frage, ob ich ein Kriterium erfülle oder nicht?
Maßgeblich ist der letzte Tag des Bewerbungszeitraums (Stichtag). Zu diesem Zeitpunkt müssen alle notwendigen Angaben und Nachweise im Rathaus vorliegen. Es empfiehlt sich, rechtzeitig mit dem Sammeln von Nachweisen und Belegen zu beginnen. Nachgereichte Dokumente können nicht berücksichtigt werden.
Ich bin Eigentümer einer Wohnung mit 65 qm Wohnfläche: Kann ich mich um ein Baugrundstück bewerben?
Wenn die Wohnfläche (gemäß Wohnflächenverordnung) nicht mehr als 65 Quadratmeter beträgt, ist eine Bewerbung möglich. Das gleiche gilt ohne Flächenbegrenzung, wenn das vorhandene Eigentum, zum Beispiel wegen eines Dauerwohnrechts für andere, selbst nicht bewohnt werden kann. Über solche Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall. Ansonsten können Bewerber mit bereits vorhandenem Eigentum nicht berücksichtigt werden.
Baugebiete
Für die Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken entwickelt die Gemeinde Saerbeck bedarfsgerecht neue Wohnbaugebiete.
Aktuell befinden sich zwei weitere Baugebiete in der Planung, die im Laufe des Jahres 2022/2023 vermarktet werden sollen:
„Hanfteichweg“ (ca. 70 Grundstücke)
„Alter Reiterhof“ ( ca. 120 Grundstücke)
Für jedes dieser Baugebiete wird es ein eigenständiges Bewerbungsverfahren geben. Die Gemeinde Saerbeck wird über den Ablauf und Beginn des Bewerbungsverfahren frühzeitig informieren. (Homepage u. lokale Presse)
Zum aktuellen Zeitpunkt ist eine Bewerbung noch nicht möglich.
Ansprechpersonen für freie Baugrundstücke
Astrid Greiling, Tel.: 02574/89209; astrid.greiling@saerbeck.de
Andreas Bennemann Tel.: 02574/89206; andreas.bennemann@saerbeck.de
Ansprechpersonen für Fragen hinsichtlich des Bebauungsplanes
Gabi Greder; Tel.: 02574/ 89205; gabi.greder@saerbeck.de
Nico Menebröcker, Tel.: 02574/ 89297; nico.menebroecker@saerbeck.de
Bescheinigungen
Die Gemeinde Saerbeck hat ein gesetzliches Vorkaufsrecht gem. §§ 24 ff des Baugesetzbuches. Dieses gilt u.a. für Kaufverträge von Grundstücken innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes, sofern in dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Flächen festgesetzt ist. Sollte die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nicht geltend machen, wird ein sogenanntes Negativzeugnis ausgestellt. Der Antrag hierfür wird vom beauftragten Notar gestellt.
Löschungsbewilligungen
Unter einer Löschungsbewilligung versteht man eine öffentlich beglaubigte Erklärung des Berechtigten, dass ein zu seinen Gunsten eingetragenes Recht (z.B. Rückauflassungsrecht) gelöscht werden kann.